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12.11.2025

Empfängerüberprüfung bei Überweisungen

Um die Gefahr von Fehlüberweisungen aufgrund von Tippfehlern zu verringern und Betrug zu verhindern, müssen seit dem 9. Oktober 2025 alle Kreditinstitute eine Empfängerüberprüfung bei Überweisungen durchführen.

Vor der Freigabe einer Überweisung muss die ausführende Bank prüfen, ob der angegebene Name mit dem zur IBAN hinterlegten Namen übereinstimmt. Der Überweisende erhält dann das Ergebnis der Prüfung und kann entscheiden, ob er die die Zahlung freigibt. Die neue Regelung gilt für Überweisungen von Girokonto zu Girokonto, sowohl für Echtzeit- als auch für herkömmliche Überweisungen.

Bereits bestehende Daueraufträge laufen ohne Empfängerüberprüfung weiter. Erst bei einer Änderung oder neuen Daueraufträgen ist eine Prüfung nötig. Lastschriften sind nicht von der Empfängerüberprüfung betroffen.

Wird die Zahlung an eine falsche Empfängerin bzw. einen falschen Empfänger überwiesen und hat der Zahlungsdienstleister die Empfängerüberprüfung durchgeführt, haftet er nicht für den Schaden.

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Porträt Kim Pleines (jpg) | Juli 2025

Geschäftsbereich: Recht und Zentrale Dienste

Ass. iur. Kim Pleines

Referentin
Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Wirtschafts- und allgemeines Vertragsrecht, Clearingstelle Mittelstand

Tel.: 0681 9520-640Fax: 0681 9520-690E-Mail: