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17.04.2026

Widerrufsbutton – Widerruf per Klick

Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte Widerrufsbutton für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte verpflichtend, die über eine Online-Benutzeroberfläche (Website/Online-Shops, App, Online-Formular, Online-Plattformen) geschlossen werden. Verbraucher sollen so künftig Verträge genauso einfach widerrufen können, wie sie diese online abgeschlossen haben.
Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?
Die Pflicht trifft grundsätzlich aller Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern (b2c) online abschließen – egal ob im eigenen Shop oder über einen Online-Markplatz/-Plattform. Verträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden oder für die gesetzlich das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind von der Neuregelung nicht erfasst.
Wie muss der Button platziert werden?
Die Widerrufsfunktion muss so platziert sein, dass der Kunde auch ohne Login die Funktion nutzen kann. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche

  • gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein,
  • ständig verfügbar,
  • hervorgehoben platziert (nicht als weiterer Link in der Kopf- oder Fußzeile!) und
  • leicht zugänglich

sein.
Voraussichtlich werden Onlineshop-System-Anbieter künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion anbieten.
Tipp: Die Widerrufsfrist fängt weiterhin individuell an zu laufen. Laut dem Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal im Shop angezeigt wird, d.h. die Funktion muss nicht nutzerspezifisch ein- und ausgeblendet werden. Umgekehrt bedeutet dies aber auch nicht, dass ein Widerrufsrecht wieder „reaktiviert“ wird, wenn im Einzelfall das Widerrufsrecht bereits erloschen ist.
Wie muss die Widerrufsfunktion umgesetzt werden?
Die Widerrufsfunktion muss zweistufig ausgestaltet sein:

  • Stufe 1: Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton ist der Verbraucher zunächst auf eine separate Seite weiterzuleiten, auf der die relevanten Vertragsinformationen (Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags, elektronisches Kommunikationsmittel zur Eingangsbestätigung) eingeben kann. Mehr Daten dürfen nicht abgefragt werden.
  • Stufe 2: Über eine weitere Schaltfläche, z.B. „Widerruf bestätigen“, erklärt der Verbraucher seinen Widerruf.

Nach dem Absenden muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, SMS) zukommen lassen, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält.
Was ist noch neu?
Auch die Widerrufsbelehrung ist ab dem 19. Juni 2026 anzupassen. Hierfür wird der Gesetzgeber ein Muster bereitstellen. Informiert werden muss insbesondere darüber, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist und dass bei Nutzung der Widerrufsfunktion, der Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung erhalten.
Tipp: Auch die Datenschutzerklärung muss hinsichtlich der Datenverarbeitung und der Speicherdauer entsprechend ergänzt werden.
Was droht bei Verstößen?
Wird der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Zudem können Bußgelder drohen: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro von bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro.

Ansprechpartner

Porträt Kim Pleines (jpg) | Juli 2025

Geschäftsbereich: Recht und Zentrale Dienste

Ass. iur. Kim Pleines

Referentin
Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Wirtschafts- und allgemeines Vertragsrecht, Clearingstelle Mittelstand

Tel.: 0681 9520-640Fax: 0681 9520-690E-Mail: