
Zoll - Ausfuhr von Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit vorgezogener Ausgangsabfertigung
Mit ATLAS-Info 0884/2025 wird über die praktische Umsetzung der Rechtsänderungen zu Art. 329 Abs. 7a UZK-IA informiert. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung über ein T2-Versandverfahren zum Ausgang abzufertigen.
1 . Nationaler Übergangszeitraum im Luftverkehr (inkl. Road Feeder Service)
Um Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer internen Abläufe zu geben, wird ein nationaler Übergangszeitraum im Luftverkehr und Road Feeder Service innerhalb von NCTS eingeführt.
Während dieses Zeitraums gilt:
- Bisherige Abläufe können fortgeführt werden.
- Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen weiterhin gemäß Art. 329 Abs. 7 UZK-IA vorgezogen zum Ausgang abgefertigt werden, sofern ein durchgehender Beförderungsvertrag vorliegt.
- Das Ende des Übergangszeitraums wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.
2. Umsetzung für verbrauchsteuerpflichtige Waren
Deutschland wendet Art. 329 Abs. 7a UZK-IA so an, dass die Regelung ausschließlich Waren im Steueraussetzungsverfahren betrifft.
Hinweis: In anderen Mitgliedstaaten kann es abweichende verbrauchsteuerrechtliche Auslegungen geben.
Auch verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs dürfen – abweichend von früheren Informationen – auch nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin gemäß Art. 329 Abs. 7 UZK-IA vorgezogen zum Ausgang abgefertigt werden, sofern ein durchgehender Beförderungsvertrag besteht.
Ansprechpartner

Geschäftsbereich: Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung
Tatjana Jung
Kompetenzzentrum Außenwirtschaft, Carnet ATA
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