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11.02.2026

Zoll - Türkei Neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen

Die Türkei hat am 31.12.2025 eine neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Importkontrolle bestimmter Maschinen und technischer Produkte in die Türkei im Rahmen der Marktüberwachung und Produktsicherheit.
Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung aufgeführten Warengruppen wird seitens der türkischen Behörden die Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften gefordert. Dazu zählen – je nach Produkt – insbesondere Anforderungen aus der Maschinenverordnung, der Niederspannungsrichtlinie (LVD), der EMV-Vorschriften sowie ggf. Regelungen zu Ökodesign, Energiekennzeichnung oder Geräuschemissionen. Damit bestehen zusätzliche Dokumentationspflichten für Waren nach Anhang 2/A, wie Typengenehmigungszertifikate oder Geräuschemissionsnachweise.
Von der Bekanntmachung erfasst sind u. a. folgende Warengruppen:

  • Maschinen
  • Landwirtschaftliche Maschinen
  • Elektromotoren
  • Elektromagnetische Produkte oder davon betroffene Produkte
  • Elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
  • Dunstabzugshauben, Backöfen, Lichtquellen, Klimageräte, Ventilatoren, Spülmaschinen, Trockner, elektronische Displays, Kühl- und Gefrierschränke usw.

Die Bekanntmachung unterscheidet zwischen

  • Maschinen, die einer Vorabgenehmigung und ggf. einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/A/Ek-2/A), sowie
  • Maschinen, die ausschließlich einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/B/Ek-2/B).

Die Einfuhrkontrolle erfolgt über das elektronische System TAREKS. Für die Anmeldung sind gemäß Anhang 3/Ek-3 je nach Produkt u. a. Rechnungen, technische Unterlagen, Konformitäts- bzw. Typgenehmigungsdokumente sowie Produktfotos zu übermitteln, bescheinigt durch das türkische Konsulat in Deutschland und ergänzt durch eine beglaubigte türkische Übersetzung.
Wird im Rahmen der Kontrolle festgestellt, dass die Waren nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen, kann die Einfuhr verweigert werden. Für Waren, die mit einer A.TR-Bescheinigung angemeldet werden, wird häufig eine TAREKS-Referenznummer automatisch erzeugt. Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass die Ware automatisch als konform gilt oder keiner Kontrolle unterzogen wird.
Für Fragen rund um die Bekanntmachung steht Ihnen die IHK zu Köln zu Verfügung: Sandra Vogt , Leiterin International

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Porträt Tatjana Jung (Bild) | Dezember 2014

Geschäftsbereich: Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung

Tatjana Jung

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