Kontakt

IHK Saarland
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken

Tel.: + 49 (0) 6 81/95 20-0
E-Mail: info@saarland.ihk.de

Information

  • Kontakt
  • Über uns
  • Newsletter

Presse

  • IHK-Kommunikation
  • Ansprechpartner
  • Pressemitteilungen
  • Pressefotos

Geschäftsbereiche

  • Recht und Zentrale Dienste
  • Beruf und Bildung
  • Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • Rechtliche Hinweise
  • Barrierefreiheit
  • Vertrag widerrufen
Kennzahl: 9.2404
Sie befinden sich hier:
  1. Home
  2. Branchenforum Personaldienstleistungen

Branchenforum Personaldienstleistungen

Neues zur privaten Arbeitsvermittlung

1. Was ist private Arbeitsvermittlung?
Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB III).
2. Voraussetzung für private Arbeitsvermittlung
Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann seit dem 27. März 2002 als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 GewO).
3. Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002
  • Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003
  • Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004

4. Wie?
Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung:

  • schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden
  • Regelung der Vergütung
  • Begrenzung der Vergütung:
  • Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen.
  • Bei der Vermittlung von Au-Pair-Verhältnissen darf die Vermittlung höchstens 150 Euro betragen.
  • Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden

Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen.
Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:

  • die Höchstgrenze der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
  • Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
  • der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Ausbildungssuchender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen.

Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Besonderheiten Ausbildungsvermittlung
Für die Vermittlung von Ausbildungssuchenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:

  • Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam.
  • Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.

Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g SGB III)
Das Instrument des Vermittlungsgutscheines wird ab dem 01.01.2005 in veränderter Form fortgeführt. Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnah-men teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von der Agentur für Arbeit, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten können. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro gezahlt.
Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).

  • Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein:
    • Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
    • Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.
  • Höhe des Vermittlungsgutscheins
    Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31.12.2006. Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt.
  • Antrag an die zuständige Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung:
    Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de(Service von A – Z: Geldleistungen - Vermittlungshilfen - Vermittlungsgutschein) abgerufen werden.
  • Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:
    • der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist
    • die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war (dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt),
    • das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist,
    • der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.

5. Behandlung der erlangten Daten
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz.
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Saarbrücken im Juni 2005

Bundesagentur für Arbeit

Bundesgesetzblatt online

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Ansprechpartner

Porträt Uwe Rentmeister (jpg) | Motiv Porträt Uwe Rentmeister (jpg) | Mai 2014

Geschäftsbereich: Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung

Dr. Uwe Rentmeister

Energiepolitik und Energieeffizienz, Umweltpakt Saar, Arbeitsmarkt, Unternehmensnahe Dienstleistungen, Demografischer Wandel

Tel.: +49 681 9520-430Fax: +49 681 9520-489E-Mail: