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Spielgeräteaufsteller

IHK-Spezialinformationen mit Rat zum Gewerberecht

Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013 auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution notwendig. Weitere Informationen für Spielgeräteaufsteller und Veranstalter anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, insbesondere zur Einführung eines Sperrsystems ab 1. Juli 2021 finden Sie hier .

Unterrichtungsnachweis der IHK

Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wurde durch § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeiter, die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und behandelt Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung und Spielverordnung.

Termine

Der Termin der nächsten Schulung findet sich im Anmeldeformular.

  • Anmeldung zur Unterrichtung für Aufsteller von Spielgeräten §33c GewO

Datenschutz

  • Informationspflichten Spielgeräteaufsteller (PDF)

Downloads

  • IHK-Merkblatt Spielgeräteaufsteller (PDF)
  • Spielersperrsystem OASIS- Information für Gastwirte, die Geldspielgeräte aufstellen (PDF)

Ansprechpartner

Porträt Thomas Teschner (Bild) | November 2022

Geschäftsbereich: Recht und Zentrale Dienste

Ass. iur. Thomas Teschner

Referent
Gewerberecht, Vermittlerregister, Sachverständigenrecht, EA-Saar

Tel.: +49 681 9520-200Fax: +49 681 9520-690E-Mail:
Porträt Svenja Koller (jpg) | Juli 2025

Geschäftsbereich: Recht und Zentrale Dienste

Svenja Koller

Lebensmittelhygieneschulung, Bewacherunterrichtung, Unterrichtung für Spielgeräteaufsteller

Tel.: +49 681 9520-201Fax: +49 681 9520-690E-Mail: